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Wiedervorlage. - 2.6:
Ablage und Aktenplan. - 2.7:
Aufbewahrungsfristen.- 2.7.1:
Steuerunterlagen . - 2.7.2:
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- 2.7.1:
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Zeitmanagement. - 2.11:
Beratung .
- 2.1:
- 3:
Dokumentation. - 4:
Agrarförderung. - 5:
Finanzen. - 6:
Recht. - 7:
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Tipps und mehr
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sollten nicht allein entscheidend für das Vernichten von Unterlagen sein. Im Pflanzenschutz können Aufzeichnungen auch noch nach mehreren Jahren zwecks Vergleich für die betriebliche Praxis interessant sein!
Aufzeichnungen mit entsprechender Software ermöglicht Vergleiche meherer Jahre und Parameter. Informieren Sie sich bei Ihrem Ackerbauberater in Ihrer
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Pflanzenschutz
Die Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen und Genehmigungen sind im Pflanzenschutzgesetz geregelt.
Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz
Nach der letzten Änderung des Pflanzenschutzgesetzes sind über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schlagbezogene Aufzeichnungen Pflicht geworden. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre – gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnungen folgt – aufzubewahren (§ 6 Abs. 4 PflSchG), also möglicherweise bis 3 Jahre.
Aufbewahrung von Genehmigungen
Für Genehmigungen nach dem Pflanzenschutzgesetzt gibt es keine spezielle gesetzliche Frist. Deshalb sollte man dies an den praktischen Notwendigkeiten orientieren. Die Genehmigungen werden in der Regel für 3 Jahre ausgesprochen. So lange muss die Genehmigung zumindest vorgehalten werden. Danach ist sie unter Umständen aber auch noch von Nöten, z.B. dann, wenn später Rückstände gefunden werden oder Höchstmengen überschritten sind. Peter Müller vom Pflanzenschutzdienst NRW empfiehlt daher, die Unterlagen 1 bis 2 Jahre nach Ablauf der Genehmigung aufzubewahren. Eine kleine Sicherheit besteht darin, dass der Pflanzenschutzdienst im Zweifel die Unterlagen auf Nachfrage auch noch bereitstellen kann.
Info: Peter Müller, Landwirtschaftskammer NRW, Pflanzenschutzdienst, Siebengebirgsstr. 200, 53229 Bonn, 0228/7032-113, peter.mueller@lwk.nrw
